Tagestipp | 19.08.2024 - CO2-Kosten zurückfordern
Mieter haben's nicht leicht in Brandenburg und Berlin: Wohnraum ist knapp, außerdem teuer, und die Nebenkosten sind mitunter auch üppig. Umso größer ist doch die Freude, wenn man ein bisschen was vom Vermieter zurück kriegt! Und genau das trifft auf Gaskunden zu. Sie können sich dieses Jahr nämlich erstmals Geld vom Vermieter zurückholen für den sogenannten CO2-Preis, den Gaskunden zahlen müssen. Wie viel das ist und wie man an das Geld kommt - darüber redeten wir mit Benjamin Weigl, Energieexperte von Finanztip.
In diesem Jahr haben Millionen Mieterinnen und Mieter mit eigenem Gasvertrag erstmals die Möglichkeit, einen Teil ihrer CO2-Kosten vom Vermieter zurückzufordern. Was nur wenige wissen: dafür müssen sie selbst aktiv werden. Die Expertinnen und Experten von Deutschlands führendem Geldratgeber Finanztip erklären, dass drei Millionen Haushalte* mit Gasetagenheizung in Deutschland von der Neuregelung profitieren können. Damit die Rückforderung gelingt, stellt Finanztip sowohl einen CO2-Kosten-Rechner als auch ein Musterschreiben zum Download zur Verfügung.
Wer mit Gas heizt, bezahlt für den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids den sogenannten CO2-Preis. Er wird mit der jährlichen Gasrechnung erhoben. Für alle Abrechnungszeiträume, die im Jahr 2023 begonnen haben, müssen Vermieter nun erstmalig einen gewissen Prozentsatz der CO2-Kosten ihrer Mieter übernehmen. Dieser kann bei schlecht gedämmten Häusern bis zu 95 Prozent betragen. Wie hoch der Vermieteranteil ausfällt, hängt schlussendlich davon ab, wie energieeffizient das jeweilige Gebäude ist. Für Mieter bedeutet das: Sie haben Anspruch darauf, sich Geld zurückzuholen.
„Das Geld vom Vermieter einzufordern lohnt sich vor allem für Mieter, die in einem eher älteren, ineffizienten Gebäude wohnen und demnach viel heizen müssen. Denn dann muss der Vermieter einen besonders hohen Anteil der CO2-Kosten übernehmen“, sagt Finanztip-Energieexperte Benjamin Weigl. Dadurch wolle die Bundesregierung für Vermieter einen Anreiz schaffen, Gebäude energetisch zu sanieren und eine klimafreundliche Heizung einzubauen.
Verdopplung der CO2-Kosten innerhalb von zwei Jahren
Ein Musterhaushalt mit 100 Quadratmetern Wohnfläche und einem Gasverbrauch von 18.000 Kilowattstunden hatte im vergangenen Jahr knapp 105 Euro an CO2-Kosten. Laut Berechnung des Finanztip Rechners muss die Hälfte davon der Vermieter übernehmen. In diesem Beispiel steht den Mietern also eine Rückerstattung von mehr als 50 Euro für das Jahr 2023 zu. „Die CO2-Preise werden in den kommenden Jahren aber noch deutlich steigen, wodurch Gas insgesamt teurer wird“, so Experte Weigl. „Mieter können dadurch voraussichtlich jedes Jahr mehr CO2-Kosten zurückbekommen, für das Jahr 2026 wird es nach unserer Berechnung bereits doppelt so viel sein.”
Rückzahlung in nur wenigen Schritten einfordern
Mietern mit einer Gasetagenheizung in der Wohnung, die einen eigenen Gasvertrag haben, benötigen lediglich die Rechnung des Gasanbieters. Damit Mieter ihre Ansprüche einfach ermitteln können, hat Finanztip den CO2-Rechner konzipiert. Dieser errechnet mit den Angaben aus der Gasabrechnung automatisch den Vermieteranteil an den CO2-Kosten. Ab dem Datum, an dem die Rechnung ausgestellt wurde, haben Betroffene ein Jahr lang Zeit, um ihren Anteil schriftlich einzufordern. „Mit nur wenigen Angaben errechnet unser CO2-Kosten-Rechner automatisch den exakten Betrag, den Mieter zurückfordern können“, erklärt Weigl. Mit den Informationen sollten Mieter das von Finanztip bereitgestellte Musterschreiben ausfüllen und dieses gemeinsam mit der Gasrechnung per Mail oder per Brief an den Vermieter schicken. „Dadurch ermöglichen wir Millionen Haushalten, sich einfach und unkompliziert das Geld zurückzuholen, das ihnen zusteht.“
Wenn sich allerdings der Vermieter um die Wärmeversorgung kümmert - etwa bei einer Zentralheizung im Keller eines Mehrfamilienhauses - ist er dafür zuständig, die CO2-Kosten aufzuteilen. Finanztip rät Mietern, in solchen Fällen genau zu prüfen, ob die Aufteilung in der Nebenkostenabrechnung korrekt vorgenommen wurde.
Quelle: Finanztip